Wichtige Info: Ab sofort striktes Wasserentnahme-Verbot im gesamten Kreisgebiet | Aktuelle Nachrichten und Informationen

Die anhaltende Trockenheit zwingt den Rhein-Lahn-Kreis zum Handeln: Zum Schutz unserer Natur und Gewässer hat die Kreisverwaltung eine Allgemeinverfügung erlassen, die das Entnehmen von Wasser aus Bächen, Flüssen, Teichen und Seen ab sofort bis auf Weiteres streng untersagt. Was das genau für uns in Berndroth bedeutet, welche Ausnahmen gelten und warum die Regeln so wichtig sind, erfahrt ihr diesem Artikel.

Wichtige Info: Ab sofort striktes Wasserentnahme-Verbot im gesamten Kreisgebiet

Warum wurde das Verbot erlassen?

Durch die langanhaltende Trockenheit und das Ausbleiben von ausreichendem Niederschlag führen die Gewässer im Rhein-Lahn-Kreis extrem wenig Wasser. Es besteht die akute Gefahr, dass der Naturhaushalt nachhaltig gestört wird und die im Wasser lebenden Pflanzen und Tiere Schaden nehmen. Jede zusätzliche Entnahme – und sei sie noch so klein – verschärft diese kritische Situation massiv. Die Maßnahme ist laut Kreisverwaltung alternativlos, um die Leistungsfähigkeit unserer Fließgewässer als Lebensraum zu erhalten.

Was ist ab sofort verboten?

  • Generelles Entnahmeverbot: Es ist bis auf Weiteres verboten, Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse, Gräben, Teiche, Seen) im Kreisgebiet zu entnehmen.

  • Gilt auch für Anlieger: Dieses Verbot betrifft ausdrücklich auch alle Eigentümer und Pächter von Grundstücken, die direkt an ein Gewässer angrenzen (sogenannter Anliegergebrauch).

  • Ganzjähriges Pumpenverbot beachten: Unabhängig von der aktuellen Trockenheit erinnert die Behörde daran, dass das Abpumpen von Wasser mittels Motorpumpen ohne wasserrechtliche Erlaubnis ohnehin das ganze Jahr über illegal ist. Auch das Aufstauen von Bächen (z. B. mit Steinen oder Brettern) ist strikt untersagt.

Welche Ausnahmen gibt es?

  • Feuerwehr im Einsatz: Die Entnahme von Löschwasser im Brandfall durch unsere Einsatzkräfte der Feuerwehr ist selbstverständlich weiterhin uneingeschränkt erlaubt.

  • Bestehende Rechte: Das Verbot gilt nicht für vorab behördlich zugelassene Benutzungen (wie offizielle Erlaubnisse oder alte Rechte), sofern der jeweilige Bescheid dies bei Niedrigwasser noch zulässt.

  • Härtefälle: In extremen Einzelfällen (unbillige Härte oder Wohl der Allgemeinheit) kann ein schriftlicher Ausnahmeantrag bei der Unteren Wasserbehörde gestellt werden.

Wichtig: Die Verfügung gilt sofort!

Die Kreisverwaltung hat die sofortige Vollziehung angeordnet. Das bedeutet, dass ein eventueller Widerspruch gegen diese Maßnahme keine aufschiebende Wirkung hat – die Regeln müssen ab sofort von jedem eingehalten werden.

Die Einhaltung des Entnahmeverbots wird behördlich überwacht. Zuwiderhandlungen sind keine Kavaliersdelikte, sondern stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach dem Landeswassergesetz mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

Bitte helft mit unsere lokale Natur zu schützen, und geht generell sparsam mit der kostbaren Ressource Wasser um!

Link zur offiziellen Meldung des Rhein-Lahn-Kreises:
https://www.rhein-lahn-kreis.de/aktuelles/2026/kreis-erlaesst-allgemeinverfuegung-zum-verbot-der-wasserentnahme/